So erschliesst es sich der Kammer nicht, weshalb für die Mithilfe weniger Gramm als «Lohn» vereinbart werden sollte. Erstellt ist somit die Abgabe von 550g Methamphetamin in Form von Crystal durch A.________. C.________ betreffend erachtet die Kammer entgegen den Ausführungen seines Verteidigers, wonach dieser lediglich in fünf Fällen (nämlich anlässlich der Lieferungen gemäss B.I.1.1.4, 1.1.7, 1.1.10, 1.1.11 und 1.1.13) den Lohn in Form von Crystal übergeben habe die Übergabe in neun Fällen und damit im Umfang von 450g Methamphetamin in Form von Crystal als erstellt. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass sich C._______