denn auch eingestanden (pag. 6268). Zusätzlich wurde AH.________ für dessen Mithilfe beim Geldwechsel im Hinblick auf die Lieferung vom 27. Dezember 2018 ebenfalls entlohnt. Entgegen dem Antrag von A.________, welcher von einer Übergabe von 30g für die Mithilfe beim Geldwechsel ausging, erachtet es die Kammer als erstellt, dass auch in diesem Fall ein Entgelt in Form von 50g Methamphetamin in Form von Crystal an AH.________ übergeben wurde. So erschliesst es sich der Kammer nicht, weshalb für die Mithilfe weniger Gramm als «Lohn» vereinbart werden sollte.