Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch wegen Abgabe von 150g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6268). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen Abgabe von ca. 150g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6253). A.________ ist bezüglich des angeklagten Sachverhaltes geständig. Insbesondere ist unbestritten, dass AG.________ für seine Dienste (Entgegennahme der Pakete) Crystal als «Lohn» erhielt. Der Kammer sind keine Gründe erkennbar, weshalb davon abgewichen werden sollte, zumal sich die Aussagen von A.________ mit den Aussagen der involvierten Personen decken (AF.