Bei einer mehrmaligen Veräusserung / Abgabe erachtet die Kammer eine Abgabemenge von insgesamt 70g Methamphetamin durch C.________ als glaubhaft. Da sich eine darüberhinausgehende Menge nicht erstellen lässt, ist auf die Eingeständnisse der Beschuldigten abzustellen und somit die angeklagte Mindestmenge erstellt. 10.40 A.I.1.3.13. der Anklageschrift A.________ wird die Abgabe von ca. 150g Methamphetamin in Form Crystal an AG.________ in der Zeit vom 4. Oktober 2018 bis 9. Mai 2019, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4952 f.) verwiesen. Oberinstanzlich beantragt A.__