2047, Z. 124 ff.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung von C.________, wonach diesem der Name BD.________ nichts sage und AF.________ ihrerseits nur Aussagen vom Hörensagen getroffen und wohl etwas falsch verstanden habe, erachtet die Kammer die Veräusserung von 50g Methamphetamin an BD.________ als erstellt. So führte AF.________ aus, BD.________ sei für den Verkauf in AP.________(Ortsname) zuständig gewesen, weshalb ein Teil des Stocks an sie gegangen sei. Zudem habe ihr Bruder (C.________) 50g Methamphetamin an BD.________ veräussert (pag. 1519, Z. 93 ff.).