eine Menge von 250g Methamphetamin an ersteren veräussert wurde. Für Veräusserungshandlungen im betreffend C.________ ebenfalls angeklagten Zeitraum vom 20. März 2019 bis 9. Mai 2019 ist dieser schuldig zu sprechen, eine entsprechende Erhöhung der ihm anzulastenden Veräusserungsmenge ist aufgrund der Mengenbeschränkung in der Anklageschrift jedoch nicht möglich. 10.35 A.I.1.3.8. und B.I.1.3.7. der Anklageschrift A.________ wird die Veräusserung von mind. 403g Methamphetamin in Form von Crystal an AM.________ in der Zeit von ca. Herbst / Winter 2017 bis 9. Mai 2019, gemeinsam mit C.________, vorgeworfen.