Die Veräusserung der seitens der Beschuldigten eingestandenen Betäubungsmittelmenge ist folglich erstellt. Anzumerken bleibt, dass die C.________ vorgeworfene Betäubungsmittelmenge aufgrund dessen Inhaftierung zwar geringer als diejenige von A.________ ist. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von AW.________ geht die Kammer jedoch davon aus, dass bereits vor der Inhaftierung von C.________ eine Menge von 250g Methamphetamin an ersteren veräussert wurde.