Die an AJ.________ abgegebene Menge setzt sich somit nachweisbar aus zwei Teillieferungen zusammen, welche jeweils eine Methamphetaminlieferung aus dem Ausland (Lieferung vom 9. Mai 2019 [vgl. E. III.10.20. hiervor] und Lieferung vom 27. Dezember 2018 [vgl. E. III.10.19.]) zum Ursprung haben. Da die Kammer in ihren Erwägungen nicht auf die Aussagen von AJ.________ abstellt, kann somit offenbleiben, ob dessen Aussagen verwertbar sind. Abzustellen ist vielmehr auf die ausführlichen und verknüpften Aussagen von C.________. Zu Gunsten von A.______