52 äusserte C.________ insgesamt 400g (vgl. pag. 2247, Z. 457 ff) Methamphetamin in Form von Crystal an AJ.________, was A.________ aufgrund der Bandenmässigkeit (vgl. E. IV.12.2.2. hiernach) ebenfalls anzulasten ist. Auf die weiteren Vorbringen, wonach die Anklageschrift in diesem Punkt im Widerspruch zum Anzeigerapport stehe und auf die Aussagen von AJ.________ mangels parteiöffentlicher Einvernahme nicht abgestellt werden dürfe, ist bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen. Abgabe A.___