Betreffend die veräusserte Menge an Methamphetamin in Form von Crystal hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die konkrete Menge nicht mehr eindeutig eruiert werden kann (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5760). Zu Gunsten der Beschuldigten ist deshalb auf die von ihnen eingestandene Menge von 500g Methamphetamin in Form von Crystal abzustellen. 10.33 A.I.1.3.6. und B.I.1.3.5. der Anklageschrift A.________ wird die Veräusserung / Abgabe von mind. 3'170g Methamphetamin in Form von Crystal an AJ.________, teilweise gemeinsam mit C.________, in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 9. Mai 2019, vorgeworfen.