50 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, welche gestützt auf die selbstbelastenden Aussagen von G.________ davon ausging, dass 100g Methamphetamin in Form von Crystal an G.________ veräussert wurden (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5759), erachtet die Kammer einzig die Veräusserung von 45g Methamphetamin in Form von Crystal als erstellt. So führte G.________ oberinstanzlich aus, im Zeitraum des Jahres 2018 pro Tag rund 2 bis 5g Crystal Meth konsumiert zu haben, welches er bei verschiedenen Dealern besorgt habe (pag.