zu B.I.1.3.1. der Anklageschrift nicht verwertbar seien, nicht mehr näher einzugehen. Die Kammer geht daher zu Gunsten der Beschuldigten und in Übereinstimmung mit ihren Anträgen von 500g Methamphetamin in Form von Crystal aus, welches an AX.________ veräussert wurde. 10.30 A.I.1.3.3. und B.I.1.3.2. der Anklageschrift Den beiden Beschuldigten wird die Veräusserung von 100g Methamphetamin in Form von Crystal an G.________, gemeinsam in der Zeit von Januar 2018 bis 21. September 2018, vorgeworfen (pag. 4948 f. und pag. 4972). Eventualiter wird A.___