Auffallend ist, dass C.________ im vorliegenden Verfahren nur selten die ihm vorgehaltenen Methamphetaminmengen abstritt. Dass er dies in diesem Fall jedoch tat und ausführte, dass AX.________ ein halbes Kilo oder etwas mehr, sicherlich aber nicht 3kg erworben habe (pag. 2129, Z. 731 ff.), erscheint glaubhaft. Aus diesem Grund ist auf den seitens von Rechtsanwalt D.________ oberinstanzlich erneut vorgebrachten Einwand, wonach die Aussagen von AX.________ zu B.I.1.3.1. der Anklageschrift nicht verwertbar seien, nicht mehr näher einzugehen.