Abzüglich der sichergestellten und der dem Eigenkonsum von C.________ dienenden Menge wurde das erworbene und eingeführte Methamphetamin in Form von Crystal sowie Thaipillen daher veräussert respektive abgegeben. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, übersteigt die eingeführte Menge somit die nachweislich veräusserte Menge. 10.28 A.I.1.3.1. der Anklageschrift A.________ wird die Veräusserung einer unbestimmten Menge Methamphetamin in Form von Crystal an C.________ in der Zeit von Frühling 2017 bis September 2017, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4948) verwiesen. Oberinstanzlich beantragen A.__