gemäss B.I.1.3. die Veräusserung von insgesamt mehr als 4’463 – 7’823g Methamphetamin in Form von Crystal und mindestens 2'700 Stück Thaipillen in der Zeit vom September 2017 bis 21. September 2018 sowie vom 20. März 2019 bis 9. Mai 2019, gemeinsam mit A.________ begangen, vorgeworfen wird (pag. 4971). Die Beschuldigten bestreiten nicht, dass das Methamphetamin wieder verkauft wurde. Abzüglich der sichergestellten und der dem Eigenkonsum von C.________ dienenden Menge wurde das erworbene und eingeführte Methamphetamin in Form von Crystal sowie Thaipillen daher veräussert respektive abgegeben.