48 (pag. 2191, Z. 875 ff.). Der Zeitpunkt nach der Inhaftierung von C.________ passt zudem bestens, ein weiteres (anderes) Standbein zu etablieren. In Abweichung zum angeklagten Sachverhalt geht die Kammer jedoch davon aus, dass A.________ Anstalten zum einmaligen Erwerb und zur Einfuhr von 100kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1% traf. So verneinte A.________ auf entsprechenden Vorhalt die Menge von 100kg gerade nicht, bezeichnete er diese lediglich als optimistisch (pag. 1582, Z. 286 ff.).