3465, Z. 444 ff.) ist ebenfalls erstellt, dass die Thaipillen bei einer erfolgreichen Herstellung auch hätten veräussert werden sollen. Ob diese versuchsweise hergestellten Pillen oder die noch herzustellenden Pillen teilweise dem Eigenkonsum gedient haben resp. hätten, ist unerheblich und wird den Beschuldigten auch nicht vorgeworfen. Entgegen der Vorbringen der Verteidiger beider Beschuldigter ist das Verfahren in diesem Anklagepunkt daher nicht einzustellen. Vielmehr ist erstellt, dass die Beschuldigten Anstalten zur Herstellung einer unbekannten Menge an Thaipillen trafen.