Oberinstanzlich beantragt A.________ eine Einstellung des Verfahrens (pag. 6265) und C.________ einen Freispruch, soweit das Verfahren in diesem Punkt nicht einzustellen sei (pag. 6260). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt jeweils einen Schuldspruch wegen Anstalten treffen zur Herstellung einer unbekannten Menge Thaipillen (pag. 6252 und pag. 6256). A.________ bestreitet nicht, Koffein, Ethylvanillin, diverse unbekannte Flüssigkeiten, Lebensmittelfarben sowie eine Pillenpresse erworben zu haben. Die Kammer geht