Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch mit einer Menge von 500 – 10'000 Stück Thaipillen (pag. 6252). A.________ bestreitet nicht, betreffend 500 Thaipillen Anstalten zur Einfuhr getroffen zu haben. Gründe, weshalb entgegen den vorhandenen Beweismitteln vom Eingeständnis von A.________ abgewichen werden sollte, sind der Kammer nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Erstellt ist somit, dass A.________ in Aussicht stellte, eine Musterlieferung von 500 Thaipillen anzunehmen.