Zu Gunsten von A.________ geht die Kammer sodann – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5768) – gestützt auf den Mittelwert gemäss der Statistik der SGRM für den angeklagten Zeitraum von 14mg Methamphetamin pro Thaipille aus. Dabei handelt es sich um den tiefsten Mittelwert der in den angeklagten Zeitraum fallenden Jahresstatistiken, welcher aufgrund einer höheren Anzahl an Messungen jedoch repräsentativer erscheint. Ab dem Jahr 2019 enthält die Statistik der SGRM keine Durchschnittswerte mehr. Erstellt ist somit der Erwerb von 14g Methamphetamin (14mg * 1000 Thaipillen).