Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch mit einer Menge von 1'000 Thaipillen (pag. 6267). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen Erwerb von einer unbestimmten, 1'000 Stück übersteigenden Menge Thapillen (pag. 6252). A.________ bestreitet den Erwerb von 1'000 Thaipillen somit nicht. Gründe, weshalb entgegen diesem Eingeständnis von einer geringeren Anzahl erworbener Thaipillen auszugehen wäre, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Der Erwerb von 1'000 Thapillen ist daher erstellt. Zu Gunsten von A._____