) sodann davon aus, dass das Methamphetamin aufgrund des zu hohen Preises und nicht aufgrund dessen minderer Qualität anschliessend auf das ursprüngliche Gewicht gestreckt und wieder an den Verkäufer zurückgegeben wurde. Es ist daher von einer durchschnittlichen Qualität auszugehen. Der Erwerb durch A.________ ist C.________ aufgrund ihres gemeinsamen Wirkens zuzurechnen. Ob C.________ – wie von dessen Verteidiger oberinstanzlich ausgeführt wurde – AN.________ nie kennengelernt und von dieser Person auch nichts erworben hat, ist unbeachtlich.