_ gut kannte gibt es keinen Grund, weshalb er diesen unnötig belasten sollte, zumal mit dem Eingeständnis eine Selbstbelastung einherging. Der Erwerb einer darüberhinausgehenden Menge lässt sich hingegen nicht erstellen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigungen und den Erwägungen der Vorinstanz geht die Kammer gestützt auf die glaubhaften Aussagen von C.________ (pag. 2085, Z. 222 ff.) sodann davon aus, dass das Methamphetamin aufgrund des zu hohen Preises und nicht aufgrund dessen minderer Qualität anschliessend auf das ursprüngliche Gewicht gestreckt und wieder an den Verkäufer zurückgegeben wurde.