45 Gestützt auf die dies bestätigenden Aussagen beider Beschuldigter (pag. 1468, Z. 199; pag. 2085, Z. 222 ff.) erachtet es die Kammer – wie bereits die Vorinstanz (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5757) – als erstellt, dass A.________ 50g Methamphetamin in Form von Crystal von AN.________ erworben hat. Da A.________ AN.________ gut kannte gibt es keinen Grund, weshalb er diesen unnötig belasten sollte, zumal mit dem Eingeständnis eine Selbstbelastung einherging.