Oberinstanzlich beantragen alle Parteien einen Schuldspruch mit einer Menge von 2’979.90g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6252, pag. 6256, pag. 6262 und pag. 6267). Der Kammer sind keine Anhaltspunkte bekannt, weshalb von den mit den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft übereinstimmenden Anträgen beider Beschuldigter abzuweichen wäre, zumal es sich hierbei um die durch die Polizei am 9. Mai 2019 sichergestellte Lieferung handelt. Folglich erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Beschuldigten 2’979.90g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal erworben und eingeführt haben.