Es resultiert eine Nettomenge von 2’492.4g Methamphetamin-Hydrochlorid. 10.20 A.I.1.1.17. und B.I.1.1.14. der Anklageschrift Den Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 3. Mai / 6. Mai 2019 (Datum der Überweisung von Bitcoins im Wert von CHF 21’500.00) bis 9. Mai 2019 gemeinsam mit AF.________, AG.________ und AH.________ 2’979.90g Methamphetamin in Form von Crystal (Reinheitsgrad 98 – 100% Hydrochlorid) erworben und eingeführt zu haben. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten verwiesen (pag. 4942 ff. und pag. 4969 ff.). Oberinstanzlich beantragen alle Parteien einen Schuldspruch mit einer Menge von 2’979.90g (brutto)