Sowohl der aufgewendete Betrag als auch die dafür erhaltene Menge an Methamphetamin stehen sodann in Einklang mit der sichergestellten Lieferung (vgl. E. III.10.20. hiernach). Die Lieferung erfolgte via «BQ.________.». Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass es sich dabei vermutungsweise um denselben Lieferanten wie «BL.________» handle, da