6256). Erwerb und Einfuhr werden von beiden Beschuldigten nicht bestritten. Betreffend die Liefermenge kann den Ausführungen des Verteidigers von A.________, wonach C.________ konstant ausgesagt habe, dass nie ein Paket mit mehr als 1’000g Methamphetamin angekommen sei und sich sein Klient nicht an das Paket respektive eine grössere Menge erinnern könne, weshalb zu ihren Gunsten von gelieferten 1’000g Methamphetamin auszugehen sei, nicht gefolgt werden. Basierend auf der Bitcoinüberweisung von rund CHF 19’600.00 (pag. 1495, Z. 422, pag. 4939 und pag.