Dies erscheint mit Blick auf den Betrag von CHF 7’713.00, welcher nur unwesentlich höher ist als der für die zeitlich zuvor liegende Lieferung überwiesene Betrag von CHF 7’334.00, wobei ebenfalls die Lieferung von 1’000g Methamphetamin in Form von Crystal als erstellt erachtet wurde, glaubhaft. Erstellt ist somit, dass die Beschuldigten 1’000g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal erworben und eingeführt haben.