___ in Empfang genommen wurde (vgl. zum Ganzen IV.12.2.2. hiernach). Betreffend die erworbene und eingeführte Menge sind der Kammer keine Gründe ersichtlich, von der seitens A.________ eingestandenen Menge von 1’000g Methamphetamin in Form von Crystal abzuweichen. Dies erscheint mit Blick auf den Betrag von CHF 7’713.00, welcher nur unwesentlich höher ist als der für die zeitlich zuvor liegende Lieferung überwiesene Betrag von CHF 7’334.00, wobei ebenfalls die Lieferung von 1’000g Methamphetamin in Form von Crystal als erstellt erachtet wurde, glaubhaft.