aus, dass es zu einer Lieferung kam. So handelt es sich um die erste Lieferung, welche über den Versender «BL.________» bestellt wurde. Es erscheint wenig glaubhaft, dass A.________ bei einer erfolglosen ersten Bestellung nur wenige Tage später bei demselben Lieferanten erneut eine Bestellung (vgl. E. III.10.17. hiernach) aufgeben würde, zumal die Beschuldigten mehrfach ausführten, nach einer Leerlieferung habe man einen neuen Lieferanten suchen müssen. Weiter unerheblich ist, ob A.________ bei der Lieferung anwesend war oder diese von C.________ in Empfang genommen wurde (vgl. zum Ganzen IV.12.2.2. hiernach).