Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch wegen Anstalten treffen zum Erwerb und zur Einfuhr von 1’000g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6266) und C.________ einen Freispruch (pag. 6260). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt jeweils einen Schuldspruch wegen Erwerb und Einfuhr von ca. 1’000g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6252 und pag. 6256). Entgegen den Ausführungen beider Verteidiger geht die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5755) – davon aus, dass es zu einer Lieferung kam.