Entgegen den Anträgen der Verteidiger beider Beschuldigter geht die Kammer – wie bereits die Vorinstanz (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5752) – bei einer Verdoppelung des überwiesenen Bitcoinbetrages im Vergleich zur vorangehenden Lieferung über denselben Versender auch von einer Verdoppelung der gelieferten