Es resultiert eine Nettomenge von 415.4g Methamphetamin-Hydrochlorid. 10.15 A.I.1.1.12. und B.I.1.1.11. der Anklageschrift Den Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 17. Juni 2018 (Datum der Überweisung von Bitcoins im Wert von CHF 7’334.00) bis ca. 26. Juni 2018 gemeinsam mit AH.________ und AI.________ ca. 1’000g Methamphetamin in Form von Crystal erworben und eingeführt zu haben. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten verwiesen (pag. 4938 und 4965 f.). Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch mit einer Menge von 500g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6266) und C.___