6255). Erwerb und Einfuhr werden von beiden Beschuldigten nicht bestritten. C.________ ging mehrfach von ca. 500g Methamphetamin aus, welche geliefert worden seien (pag. 2034, Z. 484 ff.; pag. 2087, Z. 321 ff.). Schliesslich gilt es festzuhalten, dass für vorliegende Lieferung lediglich ein Preis von CHF 3'679.00 aufgebracht werden musste, was im Vergleich zu vorherigen Lieferungen einen deutlich tieferen Grammpreis darstellt. Darüber hinaus wurde nur gerade eine Woche später erneut zu einem tiefen Grammpreis eine weitere Bestellung getätigt (vgl. E. III.10.15. hiernach).