__ gerade nicht davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt von A.I.1.1.9. wiederholte und es sich hierbei ebenfalls um ein Verlustgeschäft handelte. Auch aus dem Umstand, dass bereits rund eine Woche später eine erneute Lieferung stattfand, spricht entgegen der Verteidigung von C.________ nicht für eine Leerlieferung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass aufgrund der gut laufenden Geschäfte bereits nach kurzer Zeit Nachschub besorgt werden musste. In Abweichung zur Vorinstanz geht die Kammer gestützt auf den überwiesenen Betrag von CHF 14'979.00 und mit Blick auf den Erwerbspreis vorangehender Lieferungen von 950g (brutto)