Weder das Verstreichen von zehn Tagen zwischen der Bitcoinüberweisung und der Lieferung noch das fehlende Erinnerungsvermögen beider Beschuldigter an besagter Lieferung lassen Zweifel aufkommen. Vielmehr wäre auch hier zu erwarten gewesen, dass sich die Beschuldigten gerade im Falle einer Leerlieferung detailliert an den Verlust von rund CHF 15'000.00 hätten erinnern können und entsprechende Aussagen gemacht hätten. Es ist daher entgegen der Verteidigung von A.________ gerade nicht davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt von A.I.1.1.9. wiederholte und es sich hierbei ebenfalls um ein Verlustgeschäft handelte.