Die Kammer erachtet es entgegen den Vorbringen der Verteidiger beider Beschuldigter – wie bereits die Vorinstanz (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5751) – als erstellt, dass auch diese Lieferung Methamphetamin in Form von Crystal enthalten hat. Weder das Verstreichen von zehn Tagen zwischen der Bitcoinüberweisung und der Lieferung noch das fehlende Erinnerungsvermögen beider Beschuldigter an besagter Lieferung lassen Zweifel aufkommen.