Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch wegen Anstalten treffen zum Erwerb und zur Einfuhr von 675g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6266) und C.________ einen Freispruch (pag. 6260). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt jeweils einen Schuldspruch wegen Erwerb und Einfuhr von ca. 1’000g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6251 und pag. 6255). Die Kammer erachtet es entgegen den Vorbringen der Verteidiger beider Beschuldigter – wie bereits die Vorinstanz (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.