im Hinblick auf die hier zu beurteilende Bestellung getätigte und nicht bestrittene (pag. 1489, Z. 191 ff.) Bitcoinüberweisung in Höhe von CHF 17'182.00 erachtet es die Kammer sodann als erstellt, dass Methamphetamin in Form von Crystal in einem 750g Methamphetamin übersteigenden Mengenbereich bestellt wurde. Die Kammer geht dabei zu Gunsten der Beschuldigten davon aus, dass rund CHF 17'000.00 die Bestellung von 1000g