Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch mit einer Menge von 675g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6266) und C.________ einen Schuldspruch mit einer Menge von ca. 500g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6261). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt jeweils einen Schuldspruch mit einer Menge von ca. 1’145g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6251 und pag. 6255). Der Sachverhalt wird von beiden Beschuldigten nicht bestritten. Die übereinstimmenden Aussagen beider Beschuldigter sowie diejenigen von AZ.________ und AH.