So kann bei einem Mitteleinsatz von rund CHF 10'000.00 (vgl. E. III.10.11. hiernach) nicht davon gesprochen werden, dass es den Beschuldigten an Erlös fehlte und man mit Versuchsbeträgen bei neuen Lieferanten erneut den Handel mit Methamphetamin aufbauen musste. Der überwiesene Betrag von CHF 15’737.00 legt nahe, dass die gelieferte Menge im Vergleich zur zeitlich vorangehenden Lieferung (vgl. E. III.10.9. hiervor) merklich grösser war. So wurden in der Vergangenheit jeweils Beträge von knapp unter CHF 10'000.00 überwiesen und dafür jeweils 500g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal erworben.