5748) – zu einer Lieferung kam. Im Falle einer Leerlieferung hätte sich A.________ insbesondere an den Verlust von über CHF 15'000.00 erinnert. Dass sich die beiden Beschuldigten nicht (im Detail) an besagte Lieferung erinnern können, lässt nicht den Schluss zu, dass diese nicht stattgefunden hat. Das Nichterinnern stellt vielmehr ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass bei der Lieferung alles so gelaufen ist, wie dies geplant war. Auf entsprechende Frage hin gab C.________ sodann an, dass es sich wohl um eine Drogenlieferung gehandelt habe, da das Paket aus BO.________(Landteil) gekommen sei.