Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch wegen Anstalten treffen zum Erwerb und zur Einfuhr von 600g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6266) und C.________ einen Freispruch (pag. 6260). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt jeweils einen Schuldspruch wegen Erwerb und Einfuhr von ca. 1'000g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6251 und pag. 6255). Die Kammer geht entgegen den Ausführungen der Verteidigungen beider Beschuldigter davon aus, dass es in diesem Anklagepunkt – wie die Vorinstanz zu Recht erkannte (vgl. S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5748) – zu einer Lieferung kam.