2157, Z. 358 ff.). Nichts zu Gunsten der Beschuldigten abgeleitet werden kann aus dem Argument des Verteidigers von C.________, wonach dieser ein umfassendes Geständnis abgelegt habe und im Falle einer stattgefundenen Lieferung dies auch zugegeben hätte, hierbei daher von einer Leerlieferung auszugehen sei. So ging C.________ gemäss eigenen