So bestreitet A.________ die im Vorfeld dieser Lieferung erfolgte Zahlung in Höhe von umgerechnet CHF 9’140.00 nicht. Gleiches gilt für die rund drei Wochen später erfolgte Überweisung in der Höhe von CHF 15’737.00 (vgl. E. III.10.10. hiernach). Aussagen machte A.________ hingegen bei der erfolgten Leerlieferung eines Pakets mit einem Grill (vgl. E. III.10.12. hiernach). Er habe dort fast einen Zusammenbruch gehabt, da so viel Geld weggewesen (pag. 1490, Z. 202 f.). Eine solche Aussage ist in vorliegender Ziffer nicht feststellbar und wurde durch beide Beschuldigten auch nicht vorgebracht. Dass sich C.____