__ einen Freispruch (pag. 6260). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt oberinstanzlich jeweils einen Schuldspruch wegen Erwerb und Einfuhr von mindestens 500g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6251 und pag. 6255). Die Kammer geht entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5747 f.) und dem oberinstanzlichen Vorbringen von A.________, wonach im gelieferten Paket bei einem Gewicht des darin enthaltenen Routers von 1.2kg bei einem Gesamtgewicht von 1.8kg kein Platz für Drogen gewesen sei, nicht von einer Leerlieferung aus. So bestreitet A._____