Es resultiert eine Nettomenge von 151.9g Methamphetamin-Hydrochlorid. 10.8 A.I.1.1.5. und B.I.1.1.4. der Anklageschrift Den Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 30. Januar 2018 (Datum der Überweisung von Bitcoins im Wert von CHF 7’164.00) bis 12. Februar 2018 gemeinsam mit AH.________ und AI.________ ca. 500g Methamphetamin in Form von Crystal erworben und eingeführt zu haben. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4933 und 4961) verwiesen. Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch mit einer Menge von 450g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6266) und C.___