1471, Z. 297 f.), welcher keine nachvollziehbare Begründung für die von ihm eingestandene geringere Methamphetaminmenge vorbrachte. Mit Blick auf den überwiesenen Betrag in Bitcoins erscheint sodann auch die Aussage von AY.________, wonach das Paket 500g Methamphetamin enthalten habe (pag. 2423, Z. 156 ff.), unglaubhaft. In Beachtung dessen, dass das Methamphetamin gemäss Angaben der Beschuldigten jeweils in Portionen à jeweils 50g abgepackt wurde, ist zu Gunsten der Beschuldigten von 250g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal auszugehen, welches erworben und eingeführt wurde.