Den Erwerb von Methamphetamin betreffend sind beide Beschuldigten geständig, wobei ihre Aussagen mit den objektiven Beweismitteln in Einklang stehen. Betreffend die Betäubungsmittelmenge stellt die Kammer auf die selbstbelastenden Aussagen von C.________ ab, welcher von 250-300g Methamphetamin ausging (pag. 2083, Z. 167 f.). Nicht abzustellen ist hingegen auf die diesbezüglichen Aussagen von A.________ (pag. 1471, Z. 297 f.), welcher keine nachvollziehbare Begründung für die von ihm eingestandene geringere Methamphetaminmenge vorbrachte.